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15.000 Euro für die letzte REWE-Klägerin

Bereits im April 2014 ließ die "REWE Herne Bahnhofstraße GmbH & Co Einzelhandels oHG" die Option zur Verlängerung des Mietvertrages im City-Center für weitere zwei Jahre verstreichen. Zu unterschiedlich waren die Standpunkte zu einer von REWE gewünschten Mietzins-Reduzierung des Objekts. Damit stand die Zukunft der von einem selbständigen Markt-Manager geführten Filiale schon auf der Kippe. Die Funkstille zwischen Mieter und Vermieter mündete schließlich im Spätherbst in 28 fristgerechten und durch die Schließungspläne begründeten Kündigungen der zum Teil langjährig beschäftigten Mitarbeiter zum 30. Juni 2015.

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Da eine Angestellte unmittelbar in Rente wechselte, erschienen auf der vorgeschriebenen Massenentlassungs-Anzeige nur noch 27 Namen. Der Markt-Manager, nach seinem Vertrag auch für Einstellungen und Kündigungen zuständig, wurde ebenfalls entlassen, wie REWE-Assessorin Runge auf Nachfrage von Rechtsanwalt König am Donnerstag (19.3.2015) vor der Kammer von Arbeitsgerichts-Direktor Dr. Dewender erläuterte.

Dort vertrat König die Kündigungs-Schutzklage einer zum Stilllegungs-Zeitpunkt Ende Juni 24 Jahre beschäftigten Mitarbeiterin, die als Einzige von sechs Klägerinnen übrig geblieben war. Die anderen fünf Betroffenen hatten nach erfolgreichen Bewerbungen auf andere Stellen ihre Klagen zurückgenommen (halloherne berichtete Ende Januar).

Bei der Prüfung aller Voraussetzungen für Kündigungen bei Betriebs-Stilllegungen war die Kammer auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gestoßen, das in Anlehnung an das Bundesarbeitsgericht drei Eckpunkte herausgearbeitet hatte. Die tatsächliche Betriebs-Stillegung, die geplante Betriebs-Stillegung mit Festlegung aller Daten aufgrund einer festen und auf Tatsachen gestützten wirtschaftlichen Prognose bzw. eine feststehende Stillegung, die z.B. durch Kündigung von Verträgen mit Lieferanten oder Versorgungs-Unterrnehmen greifbare Formen angenommen und sich entsprechend nach "außen manifestiert" hat. Und bei dieser Prüfung hatte die Kammer festgestellt, dass es zum Jahresende 2014 noch E-Mail-Verkehr zwischen REWE Dortmund und Herne gab, weil das Kapitel Mietzinsreduzierung immer noch nicht abgeschlossen sei.

Da waren die Kündigungen allerdings längst bei den Betroffenen im Briefkasten. In dieser Prozess-Situation ging die Kammer in eine Beratung, nicht ohne vorher auf den "nicht unerheblichen Besitzstand" der Klägerin hinzuweisen, für die die Kündigung vom 14. November "ein ganz erheblicher Einschnitt in ihrem Leben war, der auch ihre Existenz infrage stellt."

Wieder zurück in der Verhandlung, schlug Richter Dr. Dewender deshalb eine Abfindung von 15.000 Euro brutto vor, "die uns angemessen erscheint. Die Arbeitgeberseite, die in der Beratungspause in weiser Voraussicht mit der REWE-Geschäftsführung telefoniert und sich Rückendeckung geholt hatte, stimmte ohne Widerrufsvorbehalt zu. Und auch die für eine 22-Stunden-Woche monatlich mit 1.250 Euro brutto entlohnte Mitarbeiterin ("viele unserer Kunden waren sehr traurig, als sie von der Schließung erfuhren") nahm nach Beratung mit ihrem Anwalt den Vergleich an. (AZ 4 Ca 2882/14)

Donnerstag, 19. März 2015 | Autor: Helge Kondring