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ADAC Vekehrsübungsplatz an der Vinckestraße in Hochlarmark.

ADAC-Übungsplatz nimmt gerichtliche Hürde

Recklinghausen / Gelsenkirchen. Er ist schon fast fünfzig Jahre alt, der 1966 baurechtlich samt Betriebs- und Bürogebäude genehmigte Verkehrsübungsplatz des ADAC an der Vinckestraße 27 im spitzen Dreieck zwischen Eisenbahnlinie im Osten und Autobahn A 43 im Westen, nördlich der Theodor-Körner-Straße. Jetzt landete die Stadt Recklinghausen als Genehmigungsbehörde samt ADAC Westfalen vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, nachdem die Stadt vor 2011 einen ebenerdigen Anbau für drei Schulungsräume genehmigt hatte.

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ADAC Vekehrsübungsplatz an der Vinckestraße in Hochlarmark.

Für die Eheleute R. und ihre sie zahlreich nach Gelsenkirchen begleitenden Nachbarn aus drei Häusern der Vinckestraße war damit das Maß voll, fühlen sie sich doch schon seit Jahren von angeblich immer mehr Lärm belastet. Vor allem nach 2004, als der Übungsplatz noch um ein Areal für Sicherheits-Trainingsmaßnahmen für Pkw, Lkw und vor allem Motorräder mit Genehmigung der Stadt erweitert worden war.

Damals wie heute gelten festgesetzte Lärmhöchstwerte, die während der Betriebszeiten an Werktagen außerhalb einzuhaltender Ruhezeiten höher sind als an Wochenenden, wenn ebenfalls Sicherheitstraining stattfindet.

Glaubt man den von Rechtsanwalt Thormann vertretenen Klägern und ihren Nachbarn, dann leben sie mittlerweile in unmittelbarer Nähe einer unzumutbaren Lärmquelle. Anreisende Motorradfahrer schon vor acht Uhr am Morgen, der anschließende Lärm beim Sicherheitstraining, dazu ab und zu landende Hubschrauber, die verletzte Motorradfahrer ins Krankenhaus bringen, laufende Busse nachts, die eine für warme Unterbringung von übernachtenden Teilnehmern sorgen und neben den Pkw auch schwere Lkw im Sicherheitstraining.

Eine Entwicklung seit zehn Jahren, die durchaus den Eindruck erwecke, dass der ADAC bis an die Grenzen des Erlaubten gehe, räumte auch Kammervorsitzender Klümper ein. Doch helfen konnte das Gericht den Klägern und ihren Sympathisanten auch nicht. Die Eheleute hatten zwar schon vor zehn Jahren der Erweiterung widersprochen, ihren Widerspruch aber nach Durchsicht der Akten zurückgenommen. "Leider", wie Richter Klümper dazu anmerkte, denn damals hätte man noch über andere Dinge reden können.

Zur selben Zeit hatten die klagenden Eheleute mit ihrem Sohn einen Übereignungs-Vertrag geschlossen. Sie behielten zwar ihr Wohnrecht, waren aber nicht mehr Eigentümer. Und damit waren sie als Nachbarn auch nicht mehr klageberechtigt, wie die Kammer schon vor der Verhandlung schriftlich auf die "Unzulässigkeit" der Klage hingewiesen hatte. Die Konsequenz ließ nicht lange auf sich warten. Die Eheleute nahmen nach kurzer Beratung mit ihrem Anwalt die Klage zurück.

Gleichwohl ließ das Gericht die Kläger aber auch die Zuhörer nicht mit diesem Ergebnis gehen, sondern erläuterte ihnen auch, warum die Klage auch "unbegründet" gewesen sei. Erstens habe der ADAC nach einer gewissen Zeit einen Anspruch, auf eine bestandskräftige Genehmigung zu vertrauen, und zweitens seien die drei Schulungsräume, gegen deren Genehmigung sich die Klage ausschließlich richtete, wohl kaum das richtrige Ziel.

"Welcher Verkehr geht denn von drei Schulungsräumen aus, in denen die Arbeit in der Praxis theoretisch begleitet wird," stellte Richter Klümper die unbeantwortete Frage. Dem Gericht seien die Hände gebunden, "denn wir dürfen diese bestandskräftige Genehmigung gar nicht überprüfen," wies das Gericht auf seine beschränkten Möglichkeiten hin.

Einen guten Rat gab die Kammer den Anliegern aber noch mit auf den Heimweg. Wenn es denn stimme, dass vor allem Motorräder, wie geschildert, ohne Schalldämpfer statt zum Sicherheitstrainung zu "wilden Rennen" genutzt würden, wäre das eine Nutzungsänderung, die die Baugenehmigung in Frage stellen könnte. (AZ 9 K 219/11)

Dienstag, 26. August 2014 | Autor: Helge Kondring