Änderung beim Antrag für Kindergeld
Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass ab dem 1. Januar 2016 eine zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld in Kraft tritt: Wer Kindergeld beantragt, muss seine Steuer-Identifikations-Nummer angeben. Damit soll sichergestellt werden, dass für jedes Kind nur einmal Kindergeld beantragt wird.
Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen die eigene und die Steuer-Identifikationsnummer der Kinder über den Kindergeldantrag mit. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-Identifikationsnummer. Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-Identifikationsnummern wurden der Familienkasse noch nicht mitgeteilt, sollte dies möglichst beim nächsten Kontakt mit der Familienkasse nachgeholt werden. Eine Steuer-Identifikationsnummer wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.
Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die in verschiedenen aktuellen Publikationen verbreitete Meldung, dass eine Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 1.1.2016 keine Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer vorliegt, ist unzutreffend.
Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld: Familienkasse Tel 0800 4 5555 30 während der Servicezeiten von Mo - Fr zwischen 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.