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Angeblich gezahlter Lohn noch gar nicht überwiesen

Es ist nicht gerade die feine englische Art, wenn ein Arbeitgeber seinen Anwalt in die Verhandlung einer von einem ehemaligen Mitarbeiter angestrengten Lohnklage mit unzutreffenden Informationen schickt. In diese Situation geriet jetzt der Wanner Anwalt Peter Närdemann als Prozessvertreter der Partyservice & Catering GmbH Bartz vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts. Dort hatte Imbissverkaufsfahrer P. mit Rechtsanwalt Beckebaum den noch offenen Monatslohn für Juni 2014 in Höhe von 1.700 Euro brutto sowie knapp 1.100 Euro brutto für täglich bis zu zwei geleistete Überstunden eingeklagt.

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Richter Timo Mohr, dessen ehrenamtliche Beisitzer Dr. Brodde (Geschäftsführer Vulkan) und Peter Brauer (Betriebsratsvorsitzender Schwing) den Kläger vom Ansehen als Fahrer des auch ihre Firmen beliefernden Imbisswagens kannten, ging im Kammertermin aufgrund des Vortrags von Bartz-Anwalt Närdemann davon aus, dass der Junilohn längst abgerechnet und mit 1.277 Euro netto auch schon überwiesen worden sei. So hatte es der Partyservice seinem Anwalt vor dem Termin auch mitgeteilt. Doch weit gefehlt, wie die Klägerseite der Kammer versicherte. Weder Abrechnung noch Nettolohn hätten bisher weder den Kläger noch seinen Anwalt erreicht. Das, so der Firmenanwalt, werde umgehend geklärt und nachgeholt.

Bei der eingeklagten Bezahlung von 112 Überstunden (Stundenlohn 9,81 Euro brutto) war die Risikoverteilung dann allerdings etwas anders. Beim Nachweis von Überstunden liegt die sogenannte "Darlegungs- und Beweislast" auf Seiten des Arbeitnehmers. Der hatte zwar eine Liste mitgebracht, nach der der tatsächliche Arbeitsbeginn regelmäßig morgens um vier und nicht, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, um 4.30 Uhr war, konnte dafür aber auch nicht jeden einzelnen Tag belegen. Genauso der angeblich regelmäßig um bis zu eine halbe Stunde überschrittene Feierabend um 13.15 Uhr. Vorbereitung morgens und vor allem Nachbereitung zur Übergabe des Fahrzeugs nach Arbeitsende hätten den Feierabend regelmäßig hinausgeschoben.

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"Die Planung war so knapp bemessen, dass der Fahrer nur gehetzt war," schilderte Klägeranwalt Beckebaum den Job seines Mandanten, der bereits eine Viertelstunde nach offiziellem Dienstbeginn um 4.30 Uhr beim ersten Frühstücks-Kunden mit Brötchen, Getränken und Zeitungen auf dem Parkplatz sein musste. Hier fand das Gericht nach einer Zwischenberatung eine Lösung. Der Partyservice zahlt mit 412 Euro drei Achtel der eingeklagten 1098 Euro brutto. Und der Kläger akzeptierte, "weil mein Mandant die Sache auch zu Ende haben will," so sein Anwalt. (AZ 4 Ca 2057/14)

Donnerstag, 22. Januar 2015 | Autor: Helge Kondring
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