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LWL informiert

Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen

Westfalen. Seit Montag (18.5.2020) können Arbeitgeber und Selbstständige alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) online über die Internetseite https://www.ifsg-online.de stellen. Die erforderlichen Angaben und Nachweise lassen sich schnell eintragen und hochladen. Anschließend werden die Anträge digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR). Liegt der Sitz der Betriebsstätte in Westfalen, ist der LWL zuständig.

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Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des NRW-Sozialministeriums und des Bundes-Innenministeriums entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Online-Antrag wird den Behörden in Kürze eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Quarantäne/Tätigkeitsverbot

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer und Selbstständige, gegen die direkt eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und die dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit und wenn für die Ersten Tage der Quarantäne beziehungsweise der Kinderbetreuung der Arbeitslohn nach § 616 BGB vom Arbeitgeber weiter zu zahlen ist.

Kinderbetreuung

Nach einer neuen Regelung im IfSG haben Menschen auch Anspruch auf Entschädigung, wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Zuständig für den Antrag ist hier das Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht oder in einer Kindertagesstätte betreut wird. Weitere Informationen zu den Ansprüchen auf Entschädigung und zum Antragsverfahren: http://www.ifsg-online.de und https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org.

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Für Auskünfte zu Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung hat der LWL ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet, auch E-Mail-Kontakt ist möglich: unter Tel 0800 9336397 oder .

Dienstag, 19. Mai 2020 | Quelle: LWL Pressedienst