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Burger King widerruft eigenes Anerkenntnis

Recklinghausen / Herten / Herne. Mit der Übernahme zahlreicher Filialen von Burger King durch den Franchise-Nehmer Ergün Yildiz (Stade) begann für zahlreiche Mini-Jobber bei der Fast-Food-Kette Ende letzten Jahres eine harte Zeit. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstunden- und Urlaubsabgeltung sowie Jahresleistungen und Nachtzuschläge waren für die neue Geschäftsführung Fremdworte, und die betroffenen Arbeitnehmer, hauptsächlich Frauen, mussten ihre Ansprüche oft genug vor den Arbeitsgerichten geltend machen.

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So auch Mini-Jobberin S. aus Herten, die es leid war, für noch sechs Euro brutto in der Stunde auch nachts arbeiten zu gehen. Immerhin hatte die Arbeitgeberin auch noch die gesetzlich von ihr abzuführende Pauschalsteuer für Mini-Jobber von dem ohnehin kargen Lohn abgezogen. Doch die Frau kündigte nicht nur, sondern zog auch mit Rechtsanwältin Hetterscheidt wegen noch offener 484,58 Euro im April vor das Arbeitsgericht Herne. Die beklagte GmbH schickte zum Termin ihren bevollmächtigten Mitarbeiter Boumeshuli, der es bei Arbeitsgerichts-Direktor Kröner kurz machte, 460 Euro per "Anerkenntnis" als Anspruch anerkannte und darüber einen Vergleich schloss.

Doch auf das Geld wartete die Frau vergeblich. Nach einigen öffentlich gewordenen Hygiene-Problemen hatte Burger King mit Kündigung der Franchiseverträge gedroht, wenn der Chef in Stade weiterhin Geschäftsführer bleibe. Diesen Posten übernahm dann der Kölner Rechtsanwalt Dr. Stummel, als der in Herne geschlossene Vergleich schon widerrufen war. Eigentlich als Prozessvertreter benannt, legte der Kölner Jurist anschließend sein Mandat nieder, und die Kammer von Richter Kröner, der die Sache erneut terminierte, wartete jetzt (15. August 2014) vergeblich auf einen Prozessvertreter.

Die Folge: Das sogenannte "Versäumnisurteil" über die ursprünglich eingeklagte Summe, gegen das wiederum ein Einspruch möglich ist. Kommt der Termin nach Einspruch noch einmal auf den Terminzettel, und die Burger King GmbH erscheint wieder nicht, wird der Einspruch "verworfen" und das Urteil rechtskräftig. Kommt aber jemand, stehen die Chancen für die Klägerin auch nicht schlecht, da das Unternehmen die Ansprüche schon einmal anerkannt hat. Kommentar eines Zuhörers zum Prozessverhalten der Fastfood-Kette: "Alles nach dem Motto, wie beschäftige ich Gerichte?" (AZ 4 Ca 647/14)

Mittwoch, 20. August 2014 | Autor: Helge Kondring