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Zoll stellt 40 Kilo Ketamin in Dieselgeneratoren sicher.

Zoll stellt 40 Kilo Ketamin sicher

Dieselgeneratoren mit Spezialfüllung

Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege Postlieferungen überprüften am Donnerstag (23.1.2025) ein bedeutends Postverteilzentrum in Herne. In zwei Paketen mit Dieselgeneratoren fanden sie 40 Kilo Ketamin, in der Drogenszene auch bekannt als Special K, Vitamin K oder Kate.

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Die beiden Dieselgeneratoren wurden bereits im September vergangenen Jahres von einem Fahrer eines niederländischen Kleintransporters beim Postverteilzentrum zum Weitertransport nach Kanada eingeliefert. Der angebliche Absender der Generatoren, eine Firma aus Bayern, wurde mehrmals vom Postdienstdienstleister kontaktiert, da die erforderlichen Ausfuhrdokumente nicht vorlagen. Der angegebene Absender bestritt jedoch, die Generatoren versandt zu haben.

Die Zöllner schauten sich die Pakete nun genauer an. Sie demontierten die Revisionsklappen an den Gehäusen der Generatoren und fanden daraufhin zwischen den Einbauteilen und der Elektronik vierzig Pakete in denen sich eine weiße, kristalline Substanz befand. Eine Analyse mittels eines Stoffdetektors identifizierte den Inhalt als Ketamin.

„Die Zöllner hatten den richtigen Riecher“ so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Ketamin ist ein in der Notfallmedizin eingesetztes Schmerzmittel, das in diesem Fall unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt und als Partydroge sehr beliebt ist“, so Münch weiter.

Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen. Aus ermittlungstaktischen Gründen erfolgt eine Veröffentlichung erst heute.

Zusatzinformation

Unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes dürfen auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden.

Dazu darf der Zoll die Sendungen öffnen lassen und prüfen, ob in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen oder ob in der Sendung Waren enthalten sind, die einer Verbrauchsteuer unterliegen.

Das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 Grundgesetz) ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.

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Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung (§ 99 Strafprozessordnung) vorzulegen.

Freitag, 28. März 2025 | Quelle: Polizei Bochum