
Was das bedeutet
Freiheit für Geimpfte und Genesene
Die Landesregierung NRW hat nachgelegt und die Corona-Schutzverordnung rechtlich angepasst: So gilt ab Montag (3.5.2021), dass vollständig Geimpfte und Genesene einen Teil ihrer Freiheiten wiederbekommen. Sie werden ab Montag mit den Personen gleichgestellt, die mit einem negativen Testergebnis aufwarten können. Das teilte die Landesregierung NRW am Samstag (1.5.2021) mit.
Was gilt, wenn die „Notbremse“ in Kraft ist?
Wenn die Inzidenz mehrtägig über 150 steigt, müssen Geschäfte schließen, die nicht der Grundversorgung dienen.
Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 150 gilt: Geschäfte, die über den täglichen Bedarf hinaus Waren anbieten, dürfen Kunden nur nach Terminbuchung (Click & Meet) einlassen und wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen oder einen Nachweis erbringen, dass sie geimpft oder genesen sind.
Es entfällt auch die Testpflicht in den Schulen, da auch die Corona-Betreuungsverordnung angepasst wurde. Hier ist allerdings das ein Tropfen auf den heißen Stein, da Schüler bisher nicht geimpft werden. Geimpfte und Genesene können zudem auch den Besuch der Außenbereiche von Zoologischen oder Botanischen Gärten antreten. Hier galt bisher: Der Zutritt ist nur mit einem negativen Corona-Test möglich, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Ebenso entfällt für diese Personengruppe ab Montag (3.5.2021) auch die Quarantänen-Pflicht, wenn sie aus Corona-Risikogebieten wieder nach NRW einreisen.
Diese (neue) Freiheit in NRW gilt nach Angaben des Landes NRW
- 1. wenn der Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nachgewiesen werden kann.
- 2. wenn der Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, nachgewiesen werden kann.
- 3. wenn der Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff nachgewiesen werden kann.
Die zurückerlangte 'Freiheit' für alle Geimpften und Genesenen besteht also darin, dass sie keinen negativen Corona-Test mehr vorweisen müssen, wenn sie die Punkte 1-3 (s.o.) nachweisen können. Alles andere, auch die Ausgangssperre, bleibt für alle Menschen in NRW bestehen.
Können Genesene statt eines PCR-Tests auch einen Antikörpertest vorlegen?
Nein. Ein Antikörpertest entspricht nicht den Vorgaben zur Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis und gilt daher nicht als ausreichender Nachweis.
Seit Freitag (30.4.2021) sind in NRW über 5 Millionen Menschen erstgeimpft und 1.3 Millionen sind vollständig geimpft. Gesamt verimpft wurden somit 6.371.339 Impfdosen.
Ministerpräsident Armin Laschet sagte dazu: "Es ist ein erster Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. Mit dem großen Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage, wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben."
Weiter bekräftigte er, dass die Beschränkungen der Gefahrenabwehr galten und immer noch gelten. Da aber von geimpften und genesenen Menschen keine größere Gefahr ausginge, als von negativ getesteten Personen,. würden die Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurückgenommen.
Dennoch bliebe es dabei: "Die Entscheidung, ob bei Geimpften und Genesenen auch solche Grundrechtseinschränkungen bereits aufgehoben werden können, die bei negativ Getesteten vorläufig noch notwendig sind, erfolgt im Geleit mit dem Bund und den anderen Ländern. Hier brauchen wir einheitliche Regelungen auf der Grundlage der verabredeten Vorlage des Bundes.“