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Gemeinde feuert Organisten nach 27 Jahren (II)

Recklinghausen / Herne. Das Kündigungsschutz-Verfahren zwischen der evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Süd und ihrem Anfang 2015 fristlos wegen Alkohols nicht nur an der Orgel sondern vermutlich auch bei Fahrten zwischen den drei Arbeitsstellen gekündigten Organisten R. ist auch ohne Entscheidung des von dem Kirchenmusiker mit Rechtsanwalt Wüstenfeld angerufenen Arbeitsgerichts Herne beendet worden.

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Der seit 1988 in drei Kirchen der evangelischen Gemeinde Süd tätige Organist war zuletzt immer häufiger durch Misstöne bei seiner Arbeit oder unentschuldigten Fehlens bei der Arbeit aufgefallen. Nach entsprechenden Hinweisen glaubte die von Rechtsanwalt Dr. Drees und Personalreferent Bahl vor dem Arbeitsgericht vertretene Gemeinde den Braten schnell gerochen zu haben: Alkohol. Drei Abmahnungen in einem Jahr und ein Personalgespräch, das ergebnislos abgebrochen werden musste, waren die Folge. Dazu häuften sich warnende Hinweise von außen, "dass es nicht mehr zu verantworten sei, wenn der Organist sich zwischen den drei Kirchen bewege."

Bei alkoholbedingtem Fehlverhalten ist vom Arbeitgeber aber zunächst einmal die Möglichkeit einer Krankheit zu prüfen. Im konkreten Fall nach Meinung von Richterin Große-Wilde "eine schwierige Situation", zumal der Kläger selbst diese Möglichkeit bisher weit von sich gewiesen habe. Wie sein Anwalt im Gütetermin Ende März dazu ausführte, höre sein Mandant vor Gericht zum erstenmal von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.

Der Organist, nebenbei auch noch Chorleiter der Gemeinde, habe vielmehr den Eindruck, "dass seit Oktober 2014 plötzlich auf ihn geschossen wird," so der Anwalt. Gleichwohl betonte der Klägeranwalt auf die Frage der Richterin nach der Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung des Konflikts "grundsätzliche Gesprächsbereitschaft". Und so trafen sich die Beteiligten vor dem ursprünglich für Mitte Juni angesetzten Kammertermin des Gerichts und einigten sich auf eine fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September, eine Abrechnung bis dahin und eine Bruttoabfindung von 12.000 Euro. (AZ 3 Ca 563/15)

Freitag, 19. Juni 2015 | Autor: Helge Kondring