Gericht korrigiert Kündigungsfrist
Wird in einem Arbeitsvertrag Bezug auf die Geltung tariflicher Vorschriften genommen, müssen sich die Vertragsparteien im Ernstfall auch daran halten. Konsequenz eines recht kurzen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, wo Fußbodenleger G. mit Rechtsanwältin Wilinski gegen seinen früheren Arbeitgeber Schmalenbach in Röhlinghausen wegen zu kurzer Kündigungsfrist klagte. Der Arbeitgeber, so sein Anwalt Zahn, habe sich von seinem Arbeitnehmer durch Kündigung vom 15. Juni zum 15. Juli getrennt, weil G. angeblich zu ihm gekommen sei und ihn gesagt habe, er wolle nicht mehr bei ihm arbeiten. G. reagierte mit einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung bis Ende Juli und fand dann, so seine Anwältin "glücklicherweise eine neue Stelle." Für die sechs Wochen bis zum 31. Juli muss die Einzelfirma allerdings die volle Lohnfortzahlung leisten. Dazu noch die ersten beiden Juni-Wochen bis zur Kündigung, die ebenfalls noch nicht abgerechnet waren.
"Ein falsches Datum in der Kündigung kann sogar zu deren Unwirksamkeit führen," gab Sascha Dewender, Direktor des Arbeitsgerichts, der Arbeitgeberseite zu bedenken. "An der Kündigungsfrist soll es nicht scheitern," antwortete Rechtsanwalt Zahn und willigte in einen gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich ein. Danach endete das Arbeitsverhältnis Ende Juli und wird bis dahin noch auf der Basis von 1.580 Euro brutto im Monat abgerechnet. (AZ 2 Ca 1597/16)