Rat der Stadt Herne entscheidet über Hebesätze
Grundsteuerreform muss umgesetzt werden
Im Zuge der Grundsteuerreform muss der Rat der Stadt Herne in seiner Sitzung am Dienstag, 26. November 2024, über neue Hebesätze für die Grundsteuer entscheiden. Dabei wird den Vorgaben des Finanzministeriums NRW von September 2024 gefolgt. Im Februar 2024 schlug der damalige Kämmerer Hans Werner Klee noch Alarm (halloherne berichtete), im Juli wurde es dann klarer, wohin die Reise geht (halloherne berichtete).
Das Ministerium hatte für die Kommunen Hebesätze ausgerechnet, die die sogenannte Aufkommensneutralität sicherstellen. Das heißt: Die Städte und Gemeinden können bei der Anwendung dieser Hebesätze insgesamt die gleichen Einnahmen aus der Grundsteuer erzielen wie bisher.
Für die Stadt Herne läge der neue Hebesatz, der den Berechnungen des Landes entspricht, bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) bei 320 Prozent (vorher: 240). Und bei der Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke) bei einheitlichen 990 Prozent (vorher: 830). Dabei handelt es sich aber um keine direkte Steuererhöhung seitens der Stadt, weil das Aufkommen der Grundsteuer für die Stadt in Summe gleichbleibt.
Veränderungen gibt es für einzelne Eigentümer
Veränderungen gibt es aber für einzelne Eigentümer. Wenn Herner Eigentümer von Immobilien im Jahr 2025 ihren Grundsteuerbescheid bekommen, werden sie teilweise mehr zahlen, teilweise aber auch weniger. Das liegt daran, dass die Grundstücke mehr oder weniger wert geworden sind. Der neue Grundsteuerwert ab 2025 wurde durch das Finanzamt festgelegt, nicht durch die Stadt Herne. Das Land hat den Kommunen zudem ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, bei der Grundsteuer B unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke zu erheben. Hier läge der Hebesatz für Wohngrundstücke bei 829 Prozent und bei Nichtwohngrundstücken bei 1511 Prozent. Diese Möglichkeit ist aber an hohe rechtliche Hürden (zum Beispiel Verwerfungen auf dem Wohnungsmarkt) geknüpft, die für Herne nicht genommen werden können.
„Nach rechtlicher Prüfung kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass nur der einheitliche Hebesatz für alle Grundstücke in Herne gerecht, nachvollziehbar und rechtssicher ist“, sagte Hernes Stadtkämmerer Marc Alexander Ulrich.
Daher schlägt die Verwaltung dem Rat vor, bei dem einheitlichen Hebesatz zu bleiben. „Wir haben am Ende keinen Cent mehr in der Tasche, als von der Finanzverwaltung ausgerechnet“, erklärte Ulrich.
Weniger Grundsteuer bei gewerblich mitgenutzten Grundstücken
Deutlich weniger zahlen werden durch die Grundsteuerreform Eigentümer von sogenannten Nichtwohngrundstücken, also überwiegend gewerblich mitgenutzte Grundstücke. Der einheitliche Hebesatz bietet den Vorteil, anders als die differenzierten Hebesätze, einer Entlastung für die heimische Wirtschaft und stützt die Unternehmen in schwierigen Zeiten. Mehr Rechtssicherheit verspricht dazu laut eines Gutachtens des Städtetags NRW der einheitliche Hebesatz von 990 Prozent in der Grundsteuer B. Dies hatte der Kämmerer bereits bei der Einbringung des Haushalts Anfang September 2024 im Rat thematisiert.
Das Land weist darauf hin, dass das Aufkommen der Grundsteuer im Ganzen für die Kommune konstant bleibe. Aufkommensneutral heißt nicht automatisch belastungsneutral für die Bürger. Die Stadt Herne hatte schon im Februar 2024 auf die überproportionale Mehrbelastung der Wohngrundstücke – insbesondere der Ein- und Zweifamilienhäuser – durch die Reform hingewiesen. Dies liegt aber an der Grundsteuerreform des Bundes und der Umsetzung durch das Land und ist keine kommunale Entscheidung.
Nur das Land NRW hätte diese Mehrbelastung der Ein- und Zweifamilienhausbesitzer durch Anpassung der Steuermesszahl verhindern können, was aber nicht passiert ist. Aus diesem Grund hatte die Stadt Herne zusammen mit anderen Kommunen und kommunalen Spitzenverbänden die Landesregierung mehrfach aufgefordert, die Steuermesszahl, die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ist, anzupassen. „Leider sind wir diesbezüglich nicht gehört worden. Eine Anpassung der Steuermesszahl ist nicht erfolgt“, so Ulrich.
Zum Hintergrund der Reform
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Das Berechnungsschema für die Grundsteuerwerte beruhte auf Zahlen aus dem Jahr 1964 beziehungsweise1935 (neue Bundesländer) und konnte die aktuellen Wertverhältnisse nicht mehr abbilden. Der Bundestag hat daraufhin Ende 2019 ein Gesetz zur Grundsteuerreform verabschiedet.