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Die Klage von Anwohnern gegen die Erhöhung und Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch wurde vom OVG Münster abgewiesen.

Anwohner wollten die Genehmigung vor dem OVG kippen

Klage gegen Erweiterung der ZDE erfolglos

Gelsenkirchen/Herten. Mit dem am Donnerstag (1.6.2023) verkündetem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) die Klage mehrerer Anwohner gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 15. September 2021 abgewiesen, mit welchem die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) im Gebiet der Städte Gelsenkirchen und Herten genehmigt worden ist, um dort Abfälle der Deponieklassen I, II und III abzulagern.

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Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss weist keine verfahrensrechtlichen Fehler auf. Insbesondere ist die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Ebenso genügt die erfolgte Bekanntmachung der Planunterlagen den gesetzlichen Anforderungen.

'Planerisch gerechtfertigt'

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinen Fehlern, die die nicht enteignungsrechtlich betroffenen Kläger rügen können und ihre Rechte oder Belange verletzen. Das Planvorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Insbesondere besteht ein Bedarf für die Schaffung weiterer Deponierungsmöglichkeiten für Abfälle der Deponieklassen I, II und III.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen zwingend zu beachtende Vorschriften zum Schutz der Kläger. Das Planvorhaben führt nicht zu für sie unzumutbare Lärm- oder Luftschadstoffimmissionen. Das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten erweist sich in Bezug auf den vorhabenbedingten Straßenverkehr und dessen weiteren Auswirkungen als hinreichend aussagekräftig und tragfähig.

Keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

Auf eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers können sich die Kläger mangels einer entsprechenden eigenen geschützten Rechtsposition ebenso wenig berufen wie auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder sonstiger öffentlicher Belange. Abwägungsfehler zulasten der Kläger weist der Planfeststellungsbeschluss nicht auf.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Donnerstag, 1. Juni 2023 | Quelle: OVG Münster