Krankenversicherung auf Kreuzfahrten
Der Anspruch und die Höhe einer Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen richten sich bei Kreuzfahrten nach der Flagge, unter der das Kreuzfahrtschiff fährt. Handelt es sich um einen Staat der Europäischen Gemeinschaft (EG), in der die Europäische Gesundheitskarte (EHIC) gültig ist oder um einen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, ist eine Kostenerstattung möglich. „Reisende sollten beachten, dass der Bordarzt eine Privatrechnung ausstellt, die den von gesetzlichen Kassen erstattungsfähigen Betrag in der Regel übersteigt“, so Stefanie Weier.
Fährt das Schiff unter der Flagge eines Staates, der nicht zur EG gehört und mit dem kein Abkommen besteht, erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten. Eine private Auslandskrankenversicherung ist dann erforderlich. Eine Behandlung an Land läuft unter ähnlichen Voraussetzungen ab. Dabei ist das Land, in dem der Betroffene behandelt wird, entscheidend für die Möglichkeit einer Kostenerstattung. Die gesetzliche Krankenversicherung deckt jedoch meistens nicht die vollen Behandlungskosten im Ausland oder auf Kreuzfahrtschiffen ab.
Wer eine Zusatzversicherung abschließt, dem rät Stefanie Weier darauf zu achten, dass der Krankenrücktransport auch in medizinisch sinnvollen Fällen und nicht nur in medizinisch notwendigen Fällen übernommen wird. Insgesamt empfiehlt sie weiterhin, bei der medizinischen Behandlung an Bord oder an Land eine detaillierte Rechnung zu verlangen.