
Nachbarn müssen mit erweiterter Partyscheune leben
Es ist schon vier Jahre her, dass Getränkehändler Hermann-Otto ("Ötte") Schön die baurechtliche Genehmigung der Stadt zur Erweiterung seiner Partyscheune (Music- und Eventhalle) an der Juliastraße bekam. Sehr zum Leidwesen seiner auf der anderen Straßenseite wohnenden Nachbarn in den Häusern 26 und 26a. Die Partyscheune vergrößerte sich mit städtischem Segen auch auf den bis dato als Verkaufsfläche für Getränke genutzten Mittelteil des eingeschossigen Gebäudes, während im vorderen der Straße zugewandten Teil die Eventfirma Gollan und Leichsenring ihr Domizil fand. Daneben gibt es seitdem auch noch eine kleine Kfz-Werkstatt in einem Garagenanbau.
Die Juliastraße trennt in diesem Bereich sogenanntes "Mischgebiet" von "reinem Wohngebiet" auf der Seite mit den beiden Häusern, während sich nördlich "Gewerbegebiet" (u.a. mit Real) anschließt. Baurechtlich eine komplizierte Gemengelage, weil in den verschiedenen Gebieten auch unterschiedliche Lärmschutzwerte gelten.
Die Anlieger in den beiden Wohnhäusern bekamen die Veränderungen zunächst nur zufällig mit, denn vor allem an Wochenenden zwischen den vorgegebenen Betriebszeiten von 18 bis 3 Uhr morgens wuchsen die Besucherzahlen weiter an, und auch das nach Meinung der Anlieger chaotische Parkverhalten in der Umgebung der Partyscheune verschlimmerte sich noch. Dazu noch eine wachsende Lärmbelästigung, wie die dreiköpfige Familie Böck von 26a schließlich 2012 in einer schriflichen Beschwerde an die Stadt schilderte.
Damit hatten die Nachbarn amtlich und offiziell auch Kenntnis von der 2010 erteilten Baugenehmigung erlangt, und damit begannen auch Fristen zu laufen. Eine Ein-Monatsfrist bei Kenntnis der Baugenehmigung, ihres Inhalts und deren Zustellungsdatum bzw. eine einjährige Frist bei Kenntnis von der Existenz einer Baugenehmigung, um deren Inhalt man sich selbst kümmern muss, um dann möglicherweise Klage zu erheben.
Diese zweite Frist kam im konkreten Fall in Betracht, doch als die Nachbarn sich endlich zum Handeln entschlossen und Rechtsanwalt Dirk Grams mit Erhebung der Klage beauftragten, war 2013 auch die Jahresfrist abgelaufen, wie Richterin Blaschke vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klägerseite jetzt im Ortstermin unter Beteiligung von Stadtjustiziarin Schawohl und dem von Rechtsanwalt Wolfgang Bruch vertretenen Partyscheunenchef Schön auf dem Betriebsgelände an der Juliastraße mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mitteilen musste.
Damit sei die Klage "unzulässig" und würde vom Gericht auch mit dieser Begründung abgewiesen, gab die Richterin zu bedenken. Die Konsequenz hieß Klagerücknahme. Und so geschah's denn auch. Was allerdings noch in der Welt ist, ist ein Vergleich vor dem Landgericht Bochum, der den Betrieb nicht nur zeitlich regelt sondern auch das Öffnen von (Dach-)Fenstern und der Außentür sowie die Nutzung der Außenflächen bei Feiern untersagt. Von den Nachbarn begründet vorgetragene Verstöße gegen diesen Vergleich können mit "ordnungsrechtlichen Zwangsmaßnahmen" geahndet werden. (AZ 6 K 3254/13)