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OVG: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Mit Urteilen vom Donnerstag (12.3.2015) hat der 2. Senat des Oberverwaltungs-Gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufungen von drei Klägern zurückgewiesen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt hatten. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt. Die Kläger hatten insbesondere geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungs­widrig sei.

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In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 2. Senats im Wesent­lichen ausgeführt, der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag begegne keinen durchgreifen­den europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei er in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungs-Kompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Der durch den Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag sowohl für den privaten Be­reich als auch für den nicht privaten Bereich ausgestaltete Rundfunkbeitrag sei keine (verdeckte) Steuer, die der Gesetzgebungs-Kompetenz des Bundes unterfiele. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag. Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegen­leistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungs-Funktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel.

Mit Blick auf seinen weiten Gestaltungs-Spielraum bei der Aus­gestaltung der Rundfunkordnung, der seinerseits verfassungsrechtlich garantiert sei, habe der Gesetzgeber typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunk-Empfangsmöglichkeit üblicherweise in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten Wohnung und Betriebsstätte Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungs-Möglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden.

In materieller Hinsicht verstoße der Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag nament­lich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insoweit bewege sich der Gesetzgeber noch im Bereich einer zulässigen Typisierung als sachlichem Grund für die Anbindung der Beitragspflicht an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte. Dies gelte gerade unter Berücksichtigung sowohl der gesetzlich vorgesehenen Befreiungs-Mög­lichkeiten und Ausnahmen als auch der degressiven Staffelung der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach der Anzahl der Beschäftigten.

Zuletzt seien auch die im Rund­funkbeitrags-Staatsvertrag vorgesehenen Nachweis- und Anzeigepflichten ebenso wie der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verein­bar. Aus den vorstehenden Gründen sei eine Vorlage der Sachen an das Bundes­verfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht gekommen.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14

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(I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13)

Donnerstag, 12. März 2015 | Quelle: OVG