
Die Mehrwertsteuersenkung entfällt
Rechnungen für Strom und Gas
Auch Energieversorger mussten für die Zeit von Juli bis Dezember die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben, können sie aber nun ab 1. Januar wieder draufschlagen. Die großen Versorger wollten das über die jährliche Abrechnung machen. Die Höhe der monatlichen Abschläge änderte sich zwischen Juli und Dezember 2020 nicht. Rechnet der Energieversorger zeitanteilig ab und wurde der Zählerstand bei Strom und Gas nicht zum Stichtag 30. Juni 2020 mitgeteilt, wird der anteilige Verbrauch für die sechs Monate mit reduziertem Mehrwertsteuersatz geschätzt.
Ob Ihr Vertrag eine zeitanteilige Abrechnung beinhaltet, sollte in Ihren Unterlagen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Versorgers stehen. Für eine genaue Abrechnung sollten Sie auch am 31. Dezember 2020 den Zählerstand ablesen und Ihrem Versorger mitteilen. Der Versorger konnte auch den kompletten Verbrauch seit der letzten Rechnung mit 16 Prozent Mehrwertsteuer abrechnen, wenn die Jahres- oder Schlussrechnung zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember erstellt wurde. Ein Vierpersonenhaushalt, der 4250 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht, konnte nach unseren Berechnungen rund 16 Euro durch die Steuersenkung zwischen Juli und Dezember sparen.
Bei der Gasrechnung mit einem Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr wären es etwa 14 Euro. Ändert sich der Preis für Energie, müssen Versorger ihre Kunden normalerweise darüber informieren. Das ist bei der Mehrwehrtsteuererhöhung nicht so. Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Paragraphen im Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 Abs. 3a EnWG) geändert. Falls Ihr Versorger also lediglich den Bruttopreis um den Anstieg der Mehrwertsteuer ändert, haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht. Etwas anderes ist es, wenn auch der Nettopreis steigen sollte: Dann müssen Sie informiert werden und können außerordentlich kündigen.