Rotlicht-Verfahren eingestellt
Am elften November 2015 um 19.21 Uhr löste die Überwachungskamera an der Kreuzung Westring/Holsterhauser Straße aus, als eine angehende Maler- und Lackierermeisterin aus Sodingen wohl bei Rotlicht die Kreuzung in Richtung Herne-Mitte überfuhr. Schräg hinter ihr auf der zweiten Fahrbahn hielt das Foto ein zweites Herner Fahrzeug, ebenfalls mit deutlich lesbarem Herner Kennzeichen, fest, das sich möglicherweise ebenfalls die Kamera auslösendes Auto im Kreuzungsbereich befand. Das Ganze landete jetzt als Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, weil die junge Hernerin mit ihrem Verteidiger Möller nicht nur den ordnungsgemäßen Eichnachweis des Messgeräts "Trappipax TraffiPhot III" der Monheimer Firma Jenoptik" vermisste sondern auch die Qualität des Fotos seiner Mandantin als so "schemenhaft" einstufte, dass sie für den Rotlichtverstoß gar nicht in Betracht kommen könne. Dazu noch der Hinweis, dass sich die Überwachungsanlage damals noch in der noch nicht abgeschlossenen Bauphase befand.
Dazu hatte Rechtsanwalt Möller ein Sachverständigengutachten "über die Richtigkeit der Messung und der Aufstellung der Messanlage" beantragt. Viel Stoff für eine Verhandlung, für die Richterin Behrendt gerademal eine Viertelstunde angesetzt hatte. Doch es blieb bei der Viertelstunde, weil allein schon die Rüge des "schemenhaften" Fotos der Beschuldigten (24) zur Einstellung des Verfahrens nach § 47,2 des Owi-Gesetzes führte. Verteidiger Möller hatte darüberhinaus auch den in Herne üblichen Toleranzabzug von lediglich einer Zehntelsekunde bei Rotlichtzeitverstößen gerügt und dabei auf ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Konstanz verwiesen. Darin wurde bei Aufnahmen desselben Messgeräts wie an der Kreuzung Westring ein Toleranzabzug von vier Zehntelsekunden auf die Zeit gefordert, die vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie vergangen ist. Damit wäre seine Mandantin mit 0,56 Sekunden zwar immer noch nicht aus dem Schneider, doch läge es dann nahe "dass durch einen Messfehler die Betroffene zu Unrecht beschuldigt ist."