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Das Roue Parisienne auf der Palmkirmes 2015.

Schausteller-Klagen wurden abgewiesen

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat am Mittwoch (3.6.2015) zwei Klagen der Schausteller Oscar Bruch jun. sowie Kipp und Sohn gegen die Vergabe-Entscheidung der Stadt Herne für das Riesenrad auf der Cranger Kirmes abgewiesen. Für den Standplatz des Riesenrades auf der vom 7. bis zum 16. August 2015 statfindenden Cranger Kirmes bewarben sich mehrere Schausteller-Unternehmen. Der Vergabeausschuss der Stadt Herne wählte das Riesenrad Roue Parisienne des Schausteller Burkhard-Kleuser aus. Die Kläger machten geltend, dass die Entscheidung rechtswidrig erfolgt sei und statt dessen jeweils ihr Riesenrad (Europa Rad und Sky Lounge Wheel) hätte zugelassen werden müssen, da diese größer und attraktiver seien.

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Das Gericht konnte auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Rechtsfehler bei der Auswahlentscheidung erkennen. Insbesondere konnte keine Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers, etwa durch eine Änderung der Auswahlkriterien zu seinen Gunsten, festgestellt werden, da die Gewichtung der Kriterien durch den Vergabeausschuss vor Eingang der Bewerbung von Burkhard-Kleuser festgelegt wurde, und die Auswahl letztendlich durch einen Losentscheid erfolgte.

Das Gericht trifft keine eigene Entscheidung über die Attraktivität und die anzusetzenden Auswahlkriterien, sondern der Stadt Herne kommt bei der Erstellung der Vergabekriterien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Gericht kann lediglich überprüfen, ob die Stadt Herne die selbst erstellten Formalitäten des Vergabeverfahrens eingehalten und bei der Auswahlentscheidung die aufgestellten Auswahlkriterien berücksichtigt hat. Dabei hat das Gericht auch zu prüfen, ob die herangezogenen Kriterien und die darauf beruhende Entscheidung nachvollziehbar sind und nicht auf willkürlichen oder sachfremden Erwägungen beruhen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und werden in Kürze unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Aktenzeichen: 7 K 1571/15 und 7 K 1811/15

Mittwoch, 3. Juni 2015 | Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen