
Verbraucherzentrale und Polizei zeigen Probleme beim Käuferschutz auf
Schüler für Sicherheit bei Online-Käufen sensibilisieren
Immer mehr junge Menschen nutzen für ihre Online-Einkäufe Bezahldienste wie Klarna, PayPal oder Amazon Pay. Sie verlassen sich darauf, dass der dort oftmals angepriesene Käuferschutz greift. Dass es hierbei aber einiges zu beachten gibt, ist den Jugendlichen meist gar nicht bewusst. So greift der Käuferschutz beispielsweise nicht bei allen Produkten und liegt im Ermessen des Anbieters.
Um Aufklärungsarbeit zu leisten, luden Vertreter der Verbraucherzentrale Herne (VZ) in Kooperation mit Beamten der Polizei Bochum am Weltverbrauchertag am Dienstag (18.3.2025) zur informativen Schulpause am Mulvany Berufskolleg. Die Schüler konnten sich an diesem Tag über rechtliche Möglichkeiten informieren und ihr Wissen in Bezug auf Online-Käufe testen.
Das Wissen über Käuferschutz testen
Dafür stellte Veronika Hensing von der VZ Herne den Jugendlichen anhand von grünen Karten Fragen rund um Online-Einkäufe und Verbraucherschutz. Dabei ging es um Fragen wie beispielsweise „Greift der Käuferschutz bei Gutscheinkäufen?“

Obwohl die Schüler sich zunächst sehr sicher bei ihren Antworten fühlten, merkten sie schnell, dass es noch Nachholbedarf gibt. Die 17-Jährige Anastasiia zeigte sich zum Beispiel erstaunt, dass der Käuferschutz in den meisten Fällen eben nicht bei Gutscheinkäufen greift. „Ich kenne mich bei dieser Thematik nicht so aus. Aber ich finde es gut, dass wir hier an der Schule die Möglichkeit bekommen, uns in dieser Thematik fortzubilden“, sagt die 17-Jährige.
Käuferschutzprogramme sind freiwillige Leistungen
Dass viele Verbraucher gerade beim Thema Käuferschutz besser informiert werden sollten, findet auch Veronika Hensing von der Verbraucherzentrale. „Vielfach bewerben Dienstleister ihren Käuferschutz mit großen Versprechen. Doch es gibt viele Ausnahmen, die nur im Kleingedruckten aufgeführt werden. Das ist den Verbrauchern oftmals gar nicht bewusst. Sie merken es erst, wenn die Rückerstattung abgelehnt wird“, erläutert Hensing.
So entscheiden die Anbieter oftmals nach eigenem Ermessen und nicht immer zugunsten der Shopping-Fans, ob ein Anspruch auf Käuferschutz bestehe. Neben der Einhaltung bestimmter Fristen verlangen sie oft viele Nachweise, die die Erstattung erschweren. Wichtig sei für Kunden außerdem: Käuferschutzprogramme sind freiwillige Leistungen der Zahlungsdienstleister, deren Bedingungen sie selber festlegen.
Rechtlicher Schutz für Käufer
So greift ein Käuferschutzprogramm auch nicht bei Versandproblemen, wenn die Ware über den Postweg verloren gehe oder im Transportfahrzeug zerstört werde. Dennoch haben Kunden in diesen Fällen eine gesetzliche Sicherheit. Das Transport- und Verlustrisiko der Ware trägt der Unternehmer. Somit müsse ein Verkäufer vor Gericht nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich angekommen sei.

Jedoch haben Verbraucher noch weitere gesetzliche Rechte. Sie können ihre gesetzlichen Ansprüche bei Reklamationen direkt beim Händler geltend machen. Reagiere der Händler allerdings nicht auf einen Widerruf oder eine Reklamation, können Betroffene sich an den Zahlungsdienstleister wenden. Nach Angaben der VZ sollte dafür aber der Bestellvorgang gut dokumentiert sein.
Ferner schütze der Käuferschutz nicht vollends. Der Verkäufer kann trotzdem sein Geld einfordern. Grund dafür sei nach Angaben der Verbraucherzentrale, dass der Kaufvertrag Vorrang hat vor den Regeln des Käuferschutzes des Zahlungsdienstleisters. Komme es zum Streit, entscheiden nicht Bezahldienste, wer Recht hat, sondern die Gerichte.
Schutz vor Fakeshops
„Gerade bei Online-Käufen kann man schnell in eine Falle tappen“, weiß Hagen Grüneich von der Polizei Bochum. Deshalb seien sichere Passwörter und Aufmerksamkeit gefragt. So sind Fakeshops ein immer größeres Problem. Wenn man auf solch einen Shop hereingefallen ist, sei es ratsam, eine Anzeige zu erstatten.
„Auch wenn die Betreiber wahrscheinlich eher im Ausland sitzen, ist es trotzdem wichtig, Anzeige zu erstatten. So können wir aber immerhin die Fakeshops auf die rote Liste setzen und so weitere Verbraucher vor den Betreibern schützen“, macht Grüneich deutlich. Wichtig sei auch, dass die Polizei nicht den Schaden ersetzen, sondern nur die Täter strafrechtlich verfolgen kann. Jedoch sei gerade in Bezug auf Fakeshops der Käuferschutz sinnvoll, da so Verbraucher schon erfolgreich ihr Geld zurückverlangen konnten.
Für die Mulvany-Schüler war die informative Schulpause jedenfalls sinnvoll. Nun sind sie fit, was Käuferschutz in Bezug auf ihre Online-Käufe mit Bezahldiensten angeht.