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Seniorenheim forderte Fortbildungskosten zurück

Eigentlich sollte Pflegemitarbeiterin K. nach erfolgreich absolvierter Fortbildung im Senioren-Wohnpark am Koppenberg Hof Gruppenleiterin werden. Doch die Heimleitung des zur Marseille-Kliniken AG gehörenden Seniorenheims überlegte es sich anders, nahm von der Beförderung Abstand und wollte die Mitarbeiterin wie vorher auch einsetzen. Das akzeptierte die Frau nicht und schied durch Eigenkündigung aus. Nicht ohne Folgen für ihren Geldbeutel, denn die Arbeitgeberin reagierte auf die Eigenkündigung mit der Rückforderung der Fortbildungskosten in Höhe von 866 Euro. Doch bei der Forderung blieb es nicht. Da die Mitarbeiterin noch offenen Urlaub hatte, zog die Arbeitgeberin die 866 Euro gleich von der Urlaubsabgeltung ab. So nicht, wie Arbeitsrichter Walker jetzt der Heimleitung ins Stammbuch schrieb, nachdem die Frau mit Rechtsanwalt Reddemann Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben hatte. Immerhin hatte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen triftigen Grund für die Eigenkündigung geliefert. Alles nachzulesen in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu diesem Thema, wie Richter Walker weiter Nachhilfestunde erteilte. Das könne die Arbeitgeberseite wohl auch in einem Urteil nachlesen, wenn sie denn auf einem Kammertermin bestehe. Deshalb der Vorschlag des Gerichts, neun Zehntel der einbehaltenen Summe der Klägerin zu erstatten. Die Klägerseite erklärte sich nach einigem Zögern schließlich bereit, auf zehn Prozent zu verzichten. Damit wurde ein Kammertermin mit allen damit verbundenen Kosten überflüssig. (AZ 2 Ca 1879/15)

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Sonntag, 23. August 2015 | Autor: Helge Kondring