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Der Zoll warnt vor Gefahren bei Silvesterfeuerwerk und rät: Schon beim Kauf auf Sicherheit achten.

Nur Feuerwerkskörper mit den Prüfkennzeichen kaufen und abbrennen

Zoll warnt vor Gefahren beim Silvesterfeuerwerk

Für viele gehören Feuerwerke zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu und so wollen und werden auch in diesem Jahr wieder viele Menschen das neue Jahr mit einem bunten Feuerwerk begrüßen. Doch dabei ist Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf.

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Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.

Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.

Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.

Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.

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„Wer sich selbst und andere nicht gefährden will und darüber hinaus keine unangenehmen strafrechtlichen Konsequenzen tragen will – für den gilt: Finger weg von nicht erlaubtem Feuerwerk!“ so Andrea Münch Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. „Selbst bei vorsichtiger Verwendung können diese Feuerwerkskörper zu schlimmen Verletzungen wie Verbrennungen, Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht oder Verätzungen führen", so Münch weiter. Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.

Montag, 16. Dezember 2024 | Quelle: HZA-DO